OLG Köln - Urteil vom 30.01.2002
27 UF 155/01
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1627
OLGReport-Köln 2002, 251
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 18.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 418/00

Vollschichtige Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten nach Ablauf des Trennungsjahrs

OLG Köln, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 27 UF 155/01

DRsp Nr. 2002/11343

Vollschichtige Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten nach Ablauf des Trennungsjahrs

1. Nach Ablauf des Trennungsjahrs kann sich eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten ergeben. Erreicht in einem solchen Fall eine bereits ausgeübte selbständige Tätigkeit nur einen deutlich darunter liegenden Umfang, kann ihm für eine Übergangszeit zwar nicht deren Aufgabe, jedoch im Einzelfall die Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit zugemutet werden.2. Bei einer im Aufbau befindlichen Praxis eines Selbständigen, die durch steigende Einnahmen gekennzeichnet ist, kann von der Bildung eines Drei-Jahres-Schnitts abgesehen werden.

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB nur im zuerkannten Umfang zu.

1) Für das Jahr 2000 kann die Klägerin von dem Beklagten einen restlichen Unterhalt von 8.294 DM verlangen.

Bei dem Beklagten ergibt sich auf der Grundlage der Gehaltsbescheinigung für 12/2000 sowie der Steuerkarte für 2000 (Bl. 234 d.A.) Folgendes:

Bruttoeinkommen 123.491,32 DM

Lohnsteuer 26.859,92 DM

Solidaritätszuschlag 1.342,44 DM

bleiben 95.288,96 DM

monatlich sind das 7.940,75 DM

Abzuziehen sind