OLG Koblenz - Urteil vom 02.03.2004
11 UF 250/03
Normen:
ZPO § 328 ; FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1692
IPRax 2005, 354
OLGReport-Koblenz 2005, 181
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, vom 07.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 275/00

Vollstreckbarerklärung eines litauischen Scheidungsausspruchs

OLG Koblenz, Urteil vom 02.03.2004 - Aktenzeichen 11 UF 250/03

DRsp Nr. 2005/13978

Vollstreckbarerklärung eines litauischen Scheidungsausspruchs

1. Nach § 328 ZPO sind nur gerichtliche Entscheidungen anerkennungsfähig, nicht jedoch solche einer Verwaltungsbehörde.2. Die Anerkennung einer im Instanzenzug im Ausland aufgehobenen ausländischen Entscheidung in der Bundesrepublik Deutschland kommt nicht in Betracht.3. Vor der Entscheidung der Vollstreckbarerklärung hat das Gericht in den Fällen des Art. 7 § 1 Abs. 1 S. 1 FamRÄndG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung der Landesjustizverwaltung herbeizuführen.

Normenkette:

ZPO § 328 ; FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der am 31. Dezember 1992 vor dem Standesamt in M....... (Republik Litauen) mit dem Antragsgegner geschlossenen Ehe (Eheurkunde Bl. 4/5 GA; eingetragen im Eheregister unter Nr. 6..). Die Parteien, beide bei Geburt Staatsbürger der ehemaligen Sowjetunion, leben seit August 1996 getrennt. Der Antragsgegner hat seit 1992 die deutsche Staatsangehörigkeit, die Antragstellerin seit September 2002.