OLG Koblenz - Beschluss vom 05.04.2004
11 UF 43/04
Normen:
EuGVVO Art. 57 Art. 58 ; AVAG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2005, 276
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 19.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 64/03

Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Unterhaltstitels

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.04.2004 - Aktenzeichen 11 UF 43/04

DRsp Nr. 2005/13975

Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Unterhaltstitels

Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines in Österreich abgeschlossenen Prozessvergleichs kann das Beschwerdegericht nur prüfen, ob die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde dem ordre public offensichtlich widersprechen würde. Alle übrigen Einwendungen gegen die Entscheidungsfindung erster Instanz und gegen den titulierten Anspruch selbst sind ausgeschlossen.

Normenkette:

EuGVVO Art. 57 Art. 58 ; AVAG § 12 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind miteinander verheiratet. Durch Prozessvergleich vor dem Bezirksgericht Liesing (Österreich) vom 9. Mai 2003 (Bl. 2 - 5 GA) hat sich der Antragsgegner - unter Ziffer III. - verpflichtet, ab 1. Juni 2003 an die Antragstellerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1.400,00 EUR sowie für die (beiden) gemeinsamen Kinder für den Monat Juni 2003 einen Unterhaltsbetrag von jeweils 450,00 EUR und ab dem Monat Juli 2003 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von jeweils 730,00 EUR zu zahlen; der Antragsgegner hat sich des Weiteren verpflichtet, für den Monat Juni 2003 das Schulgeld für die beiden Kinder zu zahlen.