BGH - Beschluss vom 09.02.2011
XII ZB 182/08
Normen:
Brüssel IIa-VO Art. 8; Brüssel IIa-VO Art. 10; Brüssel IIa-VO Art. 20 Abs. 1; Brüssel IIa-VO Art. 21 ff; Brüssel IIa-VO Art. 24;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 22.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 WF 211/08
AG Stuttgart, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 835/08

Vollstreckbarkeit der einstweiligen Maßnahme eines spanischen Gerichts zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und zur Herausgabe des in Deutschland lebenden Kindes; Entscheidende Bedeutung der Rechtsgrundlage für die Anerkennung und Vollstreckung einer einstweiligen Maßnahme

BGH, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen XII ZB 182/08

DRsp Nr. 2011/3459

Vollstreckbarkeit der einstweiligen Maßnahme eines spanischen Gerichts zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und zur Herausgabe des in Deutschland lebenden Kindes; Entscheidende Bedeutung der Rechtsgrundlage für die Anerkennung und Vollstreckung einer einstweiligen Maßnahme

a) Erlässt ein nach Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO in der Hauptsache zuständiges Gericht eine einstweilige Maßnahme, welche den Bereich der elterlichen Sorge betrifft, richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung dieser Maßnahme in anderen Mitgliedstaaten nach Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO. b) Erlässt demgegenüber ein nach Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO unzuständiges Gericht eine einstweilige Maßnahme auf der Grundlage des Art. 20 Brüssel IIa-VO, sind die Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO nicht anwendbar. In diesen Fällen kommt die Anerkennung und Vollstreckung der Maßnahme in Anwendung gegenüber der Brüssel IIa-VO nachrangiger Übereinkommen bzw. des nationalen Rechts in Betracht. Sind allerdings die Voraussetzungen des Art. 20 Brüssel IIa-VO nicht gegeben, bleibt es bei dem insoweit abschließenden Charakter der Brüssel IIa-VO.