OLG Koblenz - Beschluss vom 12.07.2004
7 WF 570/04
Normen:
BGB § 1698 ; ZPO § 766 § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 993
InVo 2006, 64
OLGReport-Koblenz 2005, 254
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 431/04

Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel nach Wechsel des Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten von einem zum anderen Elternteil

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2004 - Aktenzeichen 7 WF 570/04

DRsp Nr. 2005/13969

Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel nach Wechsel des Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten von einem zum anderen Elternteil

1. Wechselt ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind, das sich bis dahin beim Vater aufgehalten hat, zur Mutter, so ist der Vater nicht mehr berechtigt, im Namen des Kindes die Zwangsvollstreckung gegen die Mutter aus einem Unterhaltstitel zu betreiben.2. Dieser Einwand ist nicht mit einer Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen, da der Vater nicht Vollstreckungsgläubiger ist und im Verhältnis zum Kind eine den materiellen Anspruch selbst betreffende Einwendungen i.S. von § 767 ZPO besteht.3. Die Mutter kann aber im Wege der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO geltend zu machen, dass das Kind in dem von dem Vater betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten ist.

Normenkette:

BGB § 1698 ; ZPO § 766 § 767 ;

Gründe: