Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe zur Klage aus einem mit dem Antragsgegner abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich. Das Familiengericht hat die Bewilligung abgelehnt, weil aus dem Vergleich vollstreckt werden könne. Die Antragstellerin ist der Auffassung, es bestehe ein Titulierungsinteresse, weil der Vergleich nicht vollstreckungsfähig sei. Der von den Parteien am 6. Juli 2000 beim AG Ludwigshafen am Rhein (5b F 187/00) geschlossene Vergleich hat - soweit es hier von Interesse ist - folgenden Wortlaut:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger (nunmehr: Antragsgegner) für den Zeitraum Juli 1998 bis einschließlich Juni 2000 der Beklagten (nunmehr: Antragstellerin) einen monatlichen Kindesunterhalt von 304 DM schuldet.
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