OLG Zweibrücken - Beschluss vom 17.07.2002
2 WF 35/02
Normen:
ZPO § 704 § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 691
OLGReport-Zweibrücken 2002, 480
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein - 5b F 11/02 - 04.02.2002,

Vollstreckung aus einem Vergleich - Prozesskostenhilfe

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.07.2002 - Aktenzeichen 2 WF 35/02

DRsp Nr. 2002/14580

Vollstreckung aus einem Vergleich - Prozesskostenhilfe

»Vollstreckbar ist auch ein Vergleich, wonach sich die Parteien "darüber einig" sind, dass ein bestimmter Unterhaltsbetrag geschuldet wird, jedoch hiervon geleistete Zahlungen, die nicht näher beziffert werden, abzuziehen seien. Weil die Frage umstritten ist, kann dennoch für eine neue Klage aus dem Vergleich Prozesskostenhilfe bewilligt werden; dies setzt aber grundsätzlich voraus, dass eine Vollstreckung aus dem Vergleich versucht worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 704 § 114 ;

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe zur Klage aus einem mit dem Antragsgegner abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich. Das Familiengericht hat die Bewilligung abgelehnt, weil aus dem Vergleich vollstreckt werden könne. Die Antragstellerin ist der Auffassung, es bestehe ein Titulierungsinteresse, weil der Vergleich nicht vollstreckungsfähig sei. Der von den Parteien am 6. Juli 2000 beim AG Ludwigshafen am Rhein (5b F 187/00) geschlossene Vergleich hat - soweit es hier von Interesse ist - folgenden Wortlaut:

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger (nunmehr: Antragsgegner) für den Zeitraum Juli 1998 bis einschließlich Juni 2000 der Beklagten (nunmehr: Antragstellerin) einen monatlichen Kindesunterhalt von 304 DM schuldet.