OLG Bremen - Beschluss vom 07.12.2006
4 WF 138/06
Normen:
GewSchG § 1 ; ZPO § 890 § 891 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 13
FamRZ 2007, 1033
NJW-RR 2007, 662
OLGReport-Bremen 2007, 272
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 1339/06

Vollstreckung einer Untersagungsanordnung nach dem GewSchG

OLG Bremen, Beschluss vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 4 WF 138/06

DRsp Nr. 2007/16547

Vollstreckung einer Untersagungsanordnung nach dem GewSchG

Untersagungsanordnungen nach § 1 GewSchG sind nach § 890 ZPO zu vollstrecken. Dabei ist dem Antragsgegner rechtliches Gehör zu gewähren.

Normenkette:

GewSchG § 1 ; ZPO § 890 § 891 ;

Gründe:

Durch Beschluss vom 1.6.2006 hat das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner Untersagungsanordnungen i.S. von

§ 1 GewSchG getroffen. Nach vorheriger Androhung von Ordnungshaft für den Fall der Zuwiderhandlung hat das Familiengericht auf Antrag der Antragstellerin durch den angefochtenen Beschluss vom 14.11.2006 eine "Zwangshaft" von 4 Tagen und deren Vollstreckung angeordnet. Die dagegen gerichtete, gem. § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf schwerwiegenden Verfahrensmängeln. Zwar ist der Ausgangsbeschluss des Familiengerichts vom 1.6.2006 grundsätzlich der Zwangsvollstreckung zugänglich. Alle für eine Zwangsvollstreckung erforderlichen Anordnungen (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Weber, FGG, 15. Aufl., § 64b Rn. 33 f.) sind darin getroffen. Gleichwohl lagen und liegen bisher die Voraussetzungen für eine Anordnung des Inhalts der am 14.11.2006 getroffenen Entscheidung nicht vor.