OLG Koblenz - Urteil vom 23.10.2000
13 UF 200/00
Normen:
ZPO § 767 § 620 S. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1625
InVo 2001, 303
OLGReport-Koblenz 2001, 155
Vorinstanzen:
AG Mayen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 252/99

Vollstreckungsgegenklage bei einstweiliger Anordnung auf Ehegattenunterhalt - Berücksichtigung des auf Versorgungsausgleich beruhenden Rentenbezugs

OLG Koblenz, Urteil vom 23.10.2000 - Aktenzeichen 13 UF 200/00

DRsp Nr. 2001/6791

Vollstreckungsgegenklage bei einstweiliger Anordnung auf Ehegattenunterhalt - Berücksichtigung des auf Versorgungsausgleich beruhenden Rentenbezugs

»1. Auch gegen eine einstweilige Anordnung auf Ehegattenunterhalt ist eine Vollstreckungsgegenklage in entspr. Anwendung von § 767 ZPO zulässig, wenn sich der Schuldner auf nachträgliche rechtshemmende oder rechtsvernichtende Einwendungen beruft.2. Für die Berücksichtigung eines auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenbezugs als Einwendung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage ist erforderlich, dass es sich insoweit um ein Ereignis ohne Unklarheiten über seinen Entstehungszeitpunkt und seinen Einfluss auf den Anspruch handelt, das dazu führt, dass der titulierte Unterhaltsanspruch auch für die Zukunft endgültig entfällt und rechtlich nicht wieder aufleben kann. Ist bzgl. des Versorgungsausgleichs Antrag nach § 10 a VAHRG gestellt, so fehlt es ab dem sich aus § 10 a Abs. 7 VAHRG ergebenden Zeitpunkt an dieser Voraussetzung.«

Normenkette:

ZPO § 767 § 620 S. 1 Nr. 6 ;

Entscheidungsgründe: