Vollstreckungsgegenklage bei einstweiliger Anordnung auf Ehegattenunterhalt - Berücksichtigung des auf Versorgungsausgleich beruhenden Rentenbezugs
OLG Koblenz, Urteil vom 23.10.2000 - Aktenzeichen 13 UF 200/00
DRsp Nr. 2001/6791
Vollstreckungsgegenklage bei einstweiliger Anordnung auf Ehegattenunterhalt - Berücksichtigung des auf Versorgungsausgleich beruhenden Rentenbezugs
»1. Auch gegen eine einstweilige Anordnung auf Ehegattenunterhalt ist eine Vollstreckungsgegenklage in entspr. Anwendung von § 767ZPO zulässig, wenn sich der Schuldner auf nachträgliche rechtshemmende oder rechtsvernichtende Einwendungen beruft.2. Für die Berücksichtigung eines auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenbezugs als Einwendung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage ist erforderlich, dass es sich insoweit um ein Ereignis ohne Unklarheiten über seinen Entstehungszeitpunkt und seinen Einfluss auf den Anspruch handelt, das dazu führt, dass der titulierte Unterhaltsanspruch auch für die Zukunft endgültig entfällt und rechtlich nicht wieder aufleben kann. Ist bzgl. des Versorgungsausgleichs Antrag nach § 10 aVAHRG gestellt, so fehlt es ab dem sich aus § 10 a Abs. 7VAHRG ergebenden Zeitpunkt an dieser Voraussetzung.«