OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.10.2001
2 UF 16/00
Normen:
BGB § 812 § 1614 ;
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 116/98

Vollstreckungsverzicht; Unterhaltsverzicht; Rückforderung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2001 - Aktenzeichen 2 UF 16/00

DRsp Nr. 2002/1450

Vollstreckungsverzicht; Unterhaltsverzicht; Rückforderung

»Verzichtet ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind zum Zwecke der Vermeidung einer Abänderungsklage für einen bestimmten Zeitraum auf die Geltendmachung seiner Rechte aus einem Unterhaltsurteil, so liegt hierin kein unzulässiger Verzicht gemäß § 1614 BGB. Dies gilt zumindest dann, wenn wegen Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ohnehin kein Anspruch bestanden hätte.«

Normenkette:

BGB § 812 § 1614 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Vater der am 10.5.1978 geborenen Beklagten Ziff. 1 und der am 4.8.1981 geborenen Beklagten Ziff. 2 aus der Ehe mit deren Mutter. Er war zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - B.-B. vom 25.11.1994 (6 F 259/94) verurteilt worden, an die Beklagten jeweils 418 DM monatlich Kindesunterhalt zu zahlen. Der Kläger begehrt - zuletzt im Wege der verlängerten Vollstreckungsgegenklage - von den Beklagten die Rückzahlung von im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenem Unterhalt für den Zeitraum Oktober 1996 bis Oktober 1997.