Der Kläger ist der Vater der am 10.5.1978 geborenen Beklagten Ziff. 1 und der am 4.8.1981 geborenen Beklagten Ziff. 2 aus der Ehe mit deren Mutter. Er war zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - B.-B. vom 25.11.1994 (6 F 259/94) verurteilt worden, an die Beklagten jeweils 418 DM monatlich Kindesunterhalt zu zahlen. Der Kläger begehrt - zuletzt im Wege der verlängerten Vollstreckungsgegenklage - von den Beklagten die Rückzahlung von im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenem Unterhalt für den Zeitraum Oktober 1996 bis Oktober 1997.
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