I.
Die Beschwerdeführerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 30. August 2007 in dem später an das Amtsgericht - Familiengericht - Neumünster abgegebenen Verfahren mit dem damaligen Az. 93 F 253/07 SO EA I zur Verfahrenspflegerin für die Kinder der Parteien bestellt worden, und zwar "mit der Maßgabe, dass ihre Tätigkeit anwaltsspezifisch" sei.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 12. März 2008 ist unter den Az. 48 F 353/06 und 48 F 127/06 der auf eine Vergütung nach dem RVG gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2008 zurückgewiesen worden. Zur Begründung ist ausgeführt worden, eine Abrechnung nach dem RVG sei als Verfahrenspflegerin nicht möglich. § 50 Abs. 5 FGG verweise auf § 67 a FGG. § verweise ausdrücklich nur auf § Abs. und und nicht auf § Abs. . Es könne nur nach den §§ bis des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes abgerechnet werden.
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