OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.03.2002
19 AR 5/02
Normen:
FGG § 65 a § 46 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2002, 222
Vorinstanzen:
AG Kehl, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 14/02
AG Ettenheim, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 52/92

Voraussetzung des Abgabeverfahrens nach §§ 46, 65a FGG

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.03.2002 - Aktenzeichen 19 AR 5/02

DRsp Nr. 2002/5759

Voraussetzung des Abgabeverfahrens nach §§ 46, 65a FGG

»Im Rahmen des Abgabeverfahrens nach §§ 46, 65 a FGG hat das um Übernahme des Verfahrens gebetene Gericht nur zu prüfen, ob ein Beschluss über die Verlängerung und Erweiterung der Betreuung nichtig ist. Eine Anfechtbarkeit infolge von Verfahrensfehlern kann bei nicht erfolgter Anfechtung die Ablehnung der Übernahme nicht begründen (a.A.: OLG Brandenburg NJWE-FER 2000, 322).«

Normenkette:

FGG § 65 a § 46 ;

Gründe:

Ein wichtiger Grund für die Abgabe vom AG Ettenheim an das AG Kehl im Sinne von § 65 a Abs. 1 FGG liegt vor. Der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen befindet sich in Kehl. Die Belange des Betreuers sind durch den Wechsel der Zuständigkeit nicht berührt, wie sich aus seiner Zustimmung ergibt. Viele Aufgaben des Betreuers sind ohnehin am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen.

Das abgebende Gericht hat zwar versäumt, beim anderen Gericht entsprechend § 46 Abs. 1 Satz 1 FGG anzufragen. Gelegenheit zur Stellungnahme hatte das andere Gericht jedoch im Rahmen der versuchten Abgabe, so dass das Versäumnis folgenlos ist.