BayObLG - Beschluß vom 09.03.1995
3Z BR 365/94
Normen:
BGB § 1908d, § 1896 ; FGG § 68b, § 12, § 25, § 69g Abs. 5 ;
Fundstellen:
BayObLG-Rp 1995, 36
EzFamR aktuell 1995, 211
FamRZ 1995, 1519

Voraussetzung für die Fortsetzung einer Betreuung entgegen eines Antrags auf deren Aufhebung

BayObLG, Beschluß vom 09.03.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 365/94

DRsp Nr. 1995/4616

Voraussetzung für die Fortsetzung einer Betreuung entgegen eines Antrags auf deren Aufhebung

»1. Landgerichtsärzte sind in Bayern für die Erstellung von Gutachten in Betreuungsverfahren qualifiziert. 2. Ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung kann nur abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers noch vorliegen. Deshalb ist es bei der Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer Betreuung erforderlich, festzustellen, daß der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen in den bestimmten Aufgabenkreisen frei zu bestimmen.«

Normenkette:

BGB § 1908d, § 1896 ; FGG § 68b, § 12, § 25, § 69g Abs. 5 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 3.2.1976 ordnete das Amtsgericht Pflegschaft für den Betroffenen mit dem Wirkungskreis Vertretung bei der Bestimmung des Aufenthalts an. Danach wurden Anträge des Betroffenen auf Aufhebung der Pflegschaft wiederholt abgelehnt. Mit Beschluß vom 4.3.1991 wurde die Pflegschaft auf die Aufenthaltsbestimmung und Zuführung zur ärztlichen Behandlung erweitert. Nach dem Übergang ins Betreuungsrecht verlängerte das Amtsgericht mit Beschluß vom 19.3.1993 die bestehende Betreuung und bestimmte die Überprüfungsfrist auf den 1.2.1998.