I. Mit Beschluß vom 3.2.1976 ordnete das Amtsgericht Pflegschaft für den Betroffenen mit dem Wirkungskreis Vertretung bei der Bestimmung des Aufenthalts an. Danach wurden Anträge des Betroffenen auf Aufhebung der Pflegschaft wiederholt abgelehnt. Mit Beschluß vom 4.3.1991 wurde die Pflegschaft auf die Aufenthaltsbestimmung und Zuführung zur ärztlichen Behandlung erweitert. Nach dem Übergang ins Betreuungsrecht verlängerte das Amtsgericht mit Beschluß vom 19.3.1993 die bestehende Betreuung und bestimmte die Überprüfungsfrist auf den 1.2.1998.
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