OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.02.2021
2 UF 176/20
Normen:
FamFG § 51;
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 76 F 480/19

Voraussetzungen der Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach Versterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 2 UF 176/20

DRsp Nr. 2023/4474

Voraussetzungen der Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach Versterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten

Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist nicht eröffnet, wenn sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte nur auf solche Umstände stützen kann, die für ihn an sich unvorteilhaft sind, im Ergebnis der Totalrevision aber wegen der erstrebten Anwendung des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs insgesamt führen würden.

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom 10.6.2020 dahingehend abgeändert, dass der Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen wird und es demzufolge bei dem Versorgungsausgleich gemäß Urteil des Familiengerichts Marburg vom XX.XX.1985 (Aktenzeichen: .../84) bleibt.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen nach einem Gegenstandswert von 2.070 € werden dem Antragsteller auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 51;

Gründe

I.