OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.10.2009
10 UF 177/08
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 741
NJW-RR 2010, 301
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 13.10.2008

Voraussetzungen der Abänderung einer Umgangsregelung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 10 UF 177/08

DRsp Nr. 2009/25330

Voraussetzungen der Abänderung einer Umgangsregelung

Lehnt ein inzwischen 14 Jahre altes Kind den Umgang mit seinem Vater ab, so ist dieser Wille beachtlich und der Umgang auszusetzen.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 13. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beschluss des Amtsgericht Eberswalde vom 13. Oktober 2008 dahin abgeändert wird, dass der Umgang des Antragsgegners mit dem Kind C... M... unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 29. April 2003 bis zur Volljährigkeit des Kindes ausgeschlossen wird.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner verfolgt mit seiner Beschwerde weiterhin das Recht, Umgang mit seiner am ....9.1995 außerhalb einer Ehe geborenen Tochter C... zu haben.