OLG Saarbrücken - Beschluss vom 12.03.2009
9 WF 21/09
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 323 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2009, 531
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 374/08

Voraussetzungen der Abänderung eines Versäumnisurteils

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 9 WF 21/09

DRsp Nr. 2009/14269

Voraussetzungen der Abänderung eines Versäumnisurteils

Handelte es sich bei dem Titel, dessen Abänderung begehrt wird, um ein Versäumnisurteil, müssen sich, was vom Abänderungskläger darzulegen ist, die für den Erlass des Versäumnisurteils fingierten Umstände geändert haben.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 10. Dezember 2008 - 52 F 374/08 UK - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 3. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 323 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger ist durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 18. November 1998 - 22 F 10/98 - verurteilt worden, rückständigen sowie beginnend mit dem 1. Oktober 1998 laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 404,00 DM (514,00 DM abzüglich anteiliges Kindergeld in Höhe von 110,00 DM) an die Beklagte zu zahlen.