OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.10.2021
3 WF 76/21
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Moers, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 487 F 37/18

Voraussetzungen der Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung der Verbesserung der Einkommens- oder VermögensverhältnisseBegriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2021 - Aktenzeichen 3 WF 76/21

DRsp Nr. 2023/4548

Voraussetzungen der Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung der Verbesserung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

1. Das Erfordernis der Absicht oder der groben Fahrlässigkeit gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezieht sich auch auf die unterlassene Mitteilung der Verbesserung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse. 2. Von grober Fahrlässigkeit einer Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren kann nicht ausgegangen werden, wenn zwischen den geschiedenen Eheleuten rund zwei Dutzend gerichtlicher Verfahren anhängig waren, in denen der Beschwerdeführerin fast ausnahmslos Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war. Das gilt vor allem dann, wenn sie in der überwiegenden Mehrzahl der Verfahren eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse angezeigt hat, so dass es sich bei einer unterbliebenen Mitteilung in einem einzelnen Verfahren um eine gewisse Nachlässigkeit, nicht aber um grobe Fahrlässigkeit handelt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgericht Moers vom 14.04.2021 aufgehoben.

Gerichtsgebühren fallen nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe