OLG Köln - Beschluss vom 12.01.2009
16 Wx 227/08
Normen:
BGB § 1763 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 164
FamRB 2010, 9
FamRZ 2009, 1692
OLGReport-Köln 2009, 763
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 349/08

Voraussetzungen der Aufhebung einer Adoption

OLG Köln, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen 16 Wx 227/08

DRsp Nr. 2009/10411

Voraussetzungen der Aufhebung einer Adoption

Die Aufhebung einer Adoption darf gem. § 1763 Abs. 1 BGB nur bei schwerwiegenden Gründen erfolgen. Dies sind insbesondere die Auswirkungen der Aufhebung, aber auch des Fortbestehens der Adoption auf das Kind. Diese Auswirkungen sind gegebenenfalls durch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten aufzuklären.

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 6.10.2008 - 4 T 349/08 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1763 Abs. 1;

Gründe:

I.