OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.12.2001
17 WF 259/01
Normen:
ZGB-Türkei Art. 143 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2002, 192
Vorinstanzen:
AG Göppingen, vom 30.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 289/00

Voraussetzungen der Auskunftsverpflichtung eines türkischen Ehegatten; Verjährung des Genugtuungsanspruchs nach ZGB-Türkei

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 17 WF 259/01

DRsp Nr. 2003/11207

Voraussetzungen der Auskunftsverpflichtung eines türkischen Ehegatten; Verjährung des Genugtuungsanspruchs nach ZGB-Türkei

»1. Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer güterrechtlichen Auseinandersetzung nach türkischem Recht. 2. Zur Verjährung des Genugtuungsanspruchs nach Art 143 Abs. 2 ZGB-Türkei. «

Normenkette:

ZGB-Türkei Art. 143 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu Recht Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg verweigert (§ 114 ZPO).