OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.12.2001 17 WF 259/01
Normen:
ZGB-Türkei Art. 143 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2002, 192
Vorinstanzen:
AG Göppingen, vom 30.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 289/00
Voraussetzungen der Auskunftsverpflichtung eines türkischen Ehegatten; Verjährung des Genugtuungsanspruchs nach ZGB-Türkei
OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 17 WF 259/01
DRsp Nr. 2003/11207
Voraussetzungen der Auskunftsverpflichtung eines türkischen Ehegatten; Verjährung des Genugtuungsanspruchs nach ZGB-Türkei
»1. Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer güterrechtlichen Auseinandersetzung nach türkischem Recht. 2. Zur Verjährung des Genugtuungsanspruchs nach Art 143 Abs. 2ZGB-Türkei. «
Normenkette:
ZGB-Türkei Art. 143 ;
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu Recht Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg verweigert (§ 114ZPO).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.