OLG Saarbrücken - Beschluss vom 25.06.2009
9 WF 61/09
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2; ZPO § 252; ZPO § 567 Abs. 1; ZPO § 614 Abs. 2; ZPO § 614 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2010, 1
FamRZ 2010, 394
NJW-RR 2010, 152
OLGReport-Saarbrücken 2009, 902
Vorinstanzen:
AG Lebach, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 96/09

Voraussetzungen der Aussetzung des Scheidungsverfahrens wegen begründeter Aussicht auf Fortsetzung der Ehe

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 9 WF 61/09

DRsp Nr. 2009/23592

Voraussetzungen der Aussetzung des Scheidungsverfahrens wegen begründeter Aussicht auf Fortsetzung der Ehe

Für die Aussetzung des Scheidungsverfahrens genügt, dass ein Ehegatte die persönlichen Beziehungen nicht als derart zerstört angesehen hat, dass für ihn die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr in Betracht gekommen wäre.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lebach vom 28. April 2009 - 2 F 96/09 S - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2; ZPO § 252; ZPO § 567 Abs. 1; ZPO § 614 Abs. 2; ZPO § 614 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Parteien, die am . Mai 1997 die Ehe geschlossen haben, leben jedenfalls seit Anfang des Jahres 2009 getrennt. Mit am 27. Februar 2009 eingegangenem und dem Antragsgegner am 7. März 2009 zugestelltem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin, gestützt auf § 1565 Abs. 2 BGB wegen gewalttätiger Übergriffe seitens des Antragsgegners, die Scheidung (Bl. 1 ff d.A.). Der Antragsgegner ist dem mit dem Ziel einer Abweisung des Scheidungsantrages entgegengetreten (Bl. 11 ff d.A.).