I. Gemäß einer Anregung der zuständigen Betreuungsbehörde bestellte das Amtsgericht am 23.2.1999 auf der Grundlage des ärztliches Attests der Fachärztin für Allgemeinkrankheiten Dr.K. vom 21.1.1999 durch eilige einstweilige Anordnung mit sofortiger Wirksamkeit für den Betroffenen auf die Dauer von sechs Monaten eine Mitarbeiterin eines Betreuungsvereins zur vorläufigen Betreuerin. Als Aufgabenkreise bestimmte es die Vermögenssorge und die Vertretung gegenüber Behörden. Die Beschwerde des Betroffenen hiergegen wies das Landgericht am 30.3.1999 zurück. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner weiteren Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Betreuers lägen vor.
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