BayObLG - Beschluß vom 21.05.1999
3Z BR 125/99
Normen:
FGG § 69f;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 215
FamRZ 1999, 1611
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 185/99
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 326/99

Voraussetzungen der Bestellung eines vorläufigen Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 21.05.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 125/99

DRsp Nr. 1999/8825

Voraussetzungen der Bestellung eines vorläufigen Betreuers

»Auch bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers hat das Vormundschaftsgericht zu prüfen, ob der Betroffene seinen Willen frei bestimmen kann. Hierzu bedarf es eines aussagekräftigen Zeugnisses eines Arztes mit der erforderlichen Sachkunde. Diese hat der Tatrichter gegebenenfalls darzulegen.«

Normenkette:

FGG § 69f;

Gründe:

I. Gemäß einer Anregung der zuständigen Betreuungsbehörde bestellte das Amtsgericht am 23.2.1999 auf der Grundlage des ärztliches Attests der Fachärztin für Allgemeinkrankheiten Dr.K. vom 21.1.1999 durch eilige einstweilige Anordnung mit sofortiger Wirksamkeit für den Betroffenen auf die Dauer von sechs Monaten eine Mitarbeiterin eines Betreuungsvereins zur vorläufigen Betreuerin. Als Aufgabenkreise bestimmte es die Vermögenssorge und die Vertretung gegenüber Behörden. Die Beschwerde des Betroffenen hiergegen wies das Landgericht am 30.3.1999 zurück. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Betreuers lägen vor.