I. 1. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen. Da eine Regelung der elterlichen Sorge nach § 1672 Satz 1 i.V.m. § 1671 BGB begehrt wird, handelt es sich um eine Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich daher gemäß §
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