BGH - Beschluß vom 29.01.1992
XII ARZ 1/92
Normen:
BGB § 11, § 1671, § 1672 ; FGG § 5, § 36, § 43 Abs. 1, § 64k Abs. 3 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 621a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 11 Satz 1 Doppelwohnsitz 1
BGHR FGG § 36 Abs. 1 Elterliche Sorge 1
BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 4
EzFamR BGB § 11 Nr. 2
FamRZ 1992, 664
NJW-RR 1992, 578

Voraussetzungen der Bestimmung des zuständigen Gerichts

BGH, Beschluß vom 29.01.1992 - Aktenzeichen XII ARZ 1/92

DRsp Nr. 1995/6912

Voraussetzungen der Bestimmung des zuständigen Gerichts

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt in allen Verfahrensarten, in denen die Gegenpartei vor der Entscheidung am Verfahren zu beteiligen ist, regelmäßig einen Zuständigkeitsstreit nach Zustellung oder, wo dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften genügt, Mitteilung der Antragsschrift an die Partei voraus. Ein minderjähriges eheliches Kind teilt den Wohnsitz seiner Eltern. Haben die Eltern verschiedene Wohnsitze, so hat das Kind einen Doppelwohnsitz. Das AG Schöneberg ist nach § 36 Abs. 2 FGG nur dann zuständig, wenn das Kind Deutscher ist und im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat.

Normenkette:

BGB § 11, § 1671, § 1672 ; FGG § 5, § 36, § 43 Abs. 1, § 64k Abs. 3 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 621a Abs. 1 ;

Gründe:

I. 1. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen. Da eine Regelung der elterlichen Sorge nach § 1672 Satz 1 i.V.m. § 1671 BGB begehrt wird, handelt es sich um eine Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich daher gemäß § 621a Abs. 1 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO.