BGH - Beschluß vom 20.09.1989
IVb ZB 81/88
Normen:
VAHRG §§ 3a, 3b; VAWMG Art. 4 § 1;
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
AG Wolfsburg,

Voraussetzungen der Durchführung eines erweiterten Splittings oder eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

BGH, Beschluß vom 20.09.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 81/88

DRsp Nr. 1994/4111

Voraussetzungen der Durchführung eines erweiterten Splittings oder eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

»Zu dem Antragserfordernis des Art. 4 § 1 VAwMG für die Durchführung eines erweiterten Splittings nach § 3b VAHRG oder eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 3a VAHRG

Normenkette:

VAHRG §§ 3a, 3b; VAWMG Art. 4 § 1;

Gründe:

I. Die im Jahre 1913 geborene Antragstellerin heiratete am 15. August 1942 den 1919 geborenen R B (Ehemann). Auf ihren am 24. Januar 1977 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Urteil vom 10. Oktober 1978 (rechtskräftig seit dem 25. November 1978) geschieden. Die Antragstellerin bezog damals bereits eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von seinerzeit 236,50 DM; sie hatte wahrend der Ehezeit (vom 1. August 1942 bis zum 31. Dezember 1976, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften von monatlich 33,50 DM erworben. Der Ehemann hatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover (weitere Beteiligte in Höhe von monatlich 919, 08 DM erlangt. Außerdem stand ihm eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Alters- und Invaliditätsrente bei der Antragsgegnerin zu, in deren Betrieb er seit dem 24. August 1955 beschäftigt war.