OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.06.2018
1 UF 11/18
Normen:
FamFG § 116 Abs. 3; FamFG § 120 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 30.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 464 F 10306/16

Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung aus einem für sofort wirksam erklärten BeschlussBegriff des nicht zu ersetzenden Nachteils

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.06.2018 - Aktenzeichen 1 UF 11/18

DRsp Nr. 2019/737

Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung aus einem für sofort wirksam erklärten Beschluss Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils

1. Der Antrag an das Beschwerdegericht, die Vollstreckung des angefochtenen und für sofort wirksam erklärten Beschlusses einstweilen einzustellen, § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG, setzt nicht voraus, dass zuvor ein Antrag nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG an das Ausgangsgericht gerichtet wurde (Anschluss an OLG Frankfurt NZFam 2015, 426; MDR 2015, 1078; entgegen OLG Frankfurt FamRZ 2016, 76; FamRZ 2012, 576).2. Der Grundsatz, dass die Vollstreckung zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil führt, wenn im Falle der Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den zu Unrecht gezahlten Geldbetrag zurückzuzahlen, kann unter Berücksichtigung von § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG nicht allgemein auf Unterhaltsforderungen übertragen werden.3. Für die Einstellung der Vollstreckung von bis zu der Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung aufgelaufenen Unterhaltsrückständen reicht die - unwidersprochene - Darlegung des endgültigen Verlustes an den zur Rückerstattung unfähigen Gläubiger grundsätzlich aus, um einen nicht zu ersetzenden Nachteil geltend zu machen.

Tenor