OLG Koblenz - Beschluß vom 29.07.2004
11 UF 387/04
Normen:
ZPO § 707 Abs. 1 S. 2 § 719 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1758
FamRZ 2005, 468
FamRZ 2005, 468
OLGReport-Koblenz 2004, 669
Vorinstanzen:
AG Bingen, vom 15.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 537/03

Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung

OLG Koblenz, Beschluß vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 11 UF 387/04

DRsp Nr. 2005/5260

Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung

Ein drohender Nachteil i.S. von §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 S. 2 ZPO, der die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung rechtfertigen würde, liegt nicht in dem Verlust evtl. zuviel gezahlten Unterhalts.

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 1 S. 2 § 719 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Berufung hat die für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hinreichende erforderliche Erfolgsaussicht. Es ist fraglich, ob dem Beklagten trotz seiner gesundheitlichen Situation und der seiner Darstellung nach anstrengenden Schichtarbeit eine Nebentätigkeit noch zugemutet werden kann.

Allerdings kann die Zwangsvollstreckung nur in dem Rahmen des bisher gestellten Berufungsantrags eingestellt werden. Über die Erfolgsaussicht der Berufung im Übrigen kann erst nach Vorlage der Berufungserwiderung entschieden werden.