Die Berufung hat die für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hinreichende erforderliche Erfolgsaussicht. Es ist fraglich, ob dem Beklagten trotz seiner gesundheitlichen Situation und der seiner Darstellung nach anstrengenden Schichtarbeit eine Nebentätigkeit noch zugemutet werden kann.
Allerdings kann die Zwangsvollstreckung nur in dem Rahmen des bisher gestellten Berufungsantrags eingestellt werden. Über die Erfolgsaussicht der Berufung im Übrigen kann erst nach Vorlage der Berufungserwiderung entschieden werden.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|