1. Die Beschwerden der Eltern des betroffenen Kindes gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 02.09.2019 -
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer je zur Hälfte zu tragen.
3. Der Gebührenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.
I.
Die beschwerdeführende Mutter wehrt sich gegen die Entziehung der Personensorge für ihren Sohn. Der beschwerdeführende Vater beantragt die Übertragung der Personensorge auf sich.
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