OLG Saarbrücken - Beschluss vom 19.10.2009
6 UF 48/09
Normen:
BGB § 1666;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 310
NJW-RR 2010, 146
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 131/07

Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge; Anordnung psyhotherapeutischer Behandlung eines Elternteils

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.10.2009 - Aktenzeichen 6 UF 48/09

DRsp Nr. 2009/26453

Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge; Anordnung psyhotherapeutischer Behandlung eines Elternteils

1. Voraussetzung der Entziehung der elterlichen Sorge § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung ist ein bereits eingetretener Schaden oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. 2. Eine auf § 1666 BGB gestützte Anordnung, dass sich ein Elternteil zur Abwendung einer Gefährdung seines Kindes einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen habe, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffen Elternteils, weil weder § 1666 BGB noch eine andere Vorschrift eine gesetzliche Grundlage dafür bietet. Denn § 1666 BGB gestattet nur - in einer solchen Konstellation allerdings denkbare - Eingriffe in das Sorgerecht des betroffenen Elternteils; die Therapieauflage betrifft indessen nicht das sorgerechtliche Band, das ihn mit seinem Kind verbindet.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 13. März 2009 - 20 F 131/07 SO - festgestellt, dass die Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht vorliegen mit der Folge, dass es uneingeschränkt bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern verbleibt.