OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.03.2009
9 WF 30/09
Normen:
BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 26.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 262/08

Voraussetzungen der Entziehung von Teilen der elterlichen Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 9 WF 30/09

DRsp Nr. 2009/6914

Voraussetzungen der Entziehung von Teilen der elterlichen Sorge

Der Entzug des elterlichen Sorgerechts oder von Teilen davon ist nur bei nachhaltiger und schwerwiegender Gefährdung des Kindeswohls gerechtfertigt. In den Kern der Personensorge darf nur bei striktester Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden. Insbesondere für die Trennung des Kindes von den Eltern reicht es nicht aus, wenn das Kind woanders besser erzogen oder gefördert würde.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 26. Januar 2009 - Az. 35 F 262/08 - insoweit aufgehoben, als der Kindesmutter die elterliche Sorge hinsichtlich der in dem Beschluss näher benannten Aufgabenkreise für die Kinder A. und F. N. entzogen und auf das Jugendamt des Landkreises . als Vormund übertragen worden sind.

Der Kindesmutter wird - im Wege der vorläufigen Anordnung - aufgegeben

- den kontinuierlichen Besuch von A. und F. in der Kindertagesstätte "K." und die Wahrnehmung der erforderlichen therapeutischen Behandlungstermine für die Kinder zu gewährleisten und ein etwaiges krankheitsbedingtes Fernbleiben eines Kindes alsbald bekannt zu geben und

- mit dem Jugendamt im Interesse der Förderung der Entwicklung ihrer Kinder zusammenzuarbeiten und konkrete Hilfestellung auch in Bezug auf das eigene Erziehungsverhalten anzunehmen.