OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.07.2011
6 UF 44/11
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2012, 234

Voraussetzungen der externen Teilung eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.07.2011 - Aktenzeichen 6 UF 44/11

DRsp Nr. 2012/5760

Voraussetzungen der externen Teilung eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

Bei Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist die Grenze des § 17 VersAusglG i.V.m. §§ 159 f. SGB VI maßgeblich.

1. Auf die Beschwerde der E. werden die Ziffern 4. und 5. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in S. vom 27. Januar 2011 - 20 F 250/10 S - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

4. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des bei der E., bestehenden Anrechts - Zusatzsicherung - des Antragsgegners zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 8.919,71 EUR bei der V., bezogen auf den 31. Juli 2010, begründet. Die E. wird verpflichtet, diesen Betrag an die V. zu zahlen.

5. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des bei der E., bestehenden Anrechts - Zukunftssicherung - des Antragsgegners zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 12.926,66 EUR bei der V. bezogen auf den 31. Juli 2010, begründet. Die E. wird verpflichtet, diesen Betrag an die V. zu zahlen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 2.220 EUR.

Normenkette:

VersAusglG § 17;

Gründe: