OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.03.2009
II-10 WF 2/09
Normen:
BRAO § 49b Abs. 4; BGB § 409; BGB § 410;
Fundstellen:
MDR 2009, 1074
NJW 2009, 1614
OLGReport-Düsseldorf 2009, 490
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 23.12.2008

Voraussetzungen der Geltendmachung durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetretener Vergütungsansprüche gegenüber der Staatskasse

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen II-10 WF 2/09

DRsp Nr. 2009/6612

Voraussetzungen der Geltendmachung durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetretener Vergütungsansprüche gegenüber der Staatskasse

Auch bei der Geltendmachung des durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetretenen Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse sind die Voraussetzungen der §§ 409, 410 BGB zu beachten. Die Staatskasse ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur verpflichtet gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde oder wenn der bisherige Gläubiger ihr die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 12.01.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss - Familiengericht - vom 23.12.2008 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BRAO § 49b Abs. 4; BGB § 409; BGB § 410;

Gründe:

I.