OLG Bremen - Beschluss vom 08.11.2006
4 W 30/06
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 ; FGG § 70h ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1127
OLGReport-Bremen 2007, 134
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 15.08.2006

Voraussetzungen der gerichtlichen Genehmigung einer Unterbringung

OLG Bremen, Beschluss vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 4 W 30/06

DRsp Nr. 2007/16553

Voraussetzungen der gerichtlichen Genehmigung einer Unterbringung

»1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 70h FGG setzt eine durch konkrete Tatsachen begründete Gefahr für den Betroffenen selbst voraus, deren Abwendung keinen Aufschub duldet. 2. Die Unterbringung des Betroffenen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nur dann durch die Gerichte zu genehmigen, wenn der dem Betroffenen drohende Gesundheitsschaden so gewichtig ist, dass er den mit der beabsichtigten Unterbringungsmaßnahme verbundenen Freiheitseingriff zu rechtfertigen vermag.«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 ; FGG § 70h ;

Gründe:

Der Betroffene wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die (erste) gerichtliche Genehmigung seiner Unterbringung.

Mit Beschluss vom 27. Juli 2006 bestellte das Vormundschaftsgericht dem Betroffenen im Wege einer einstweiligen Anordnung einen vorläufigen Betreuer unter anderem für die Aufgabenkreise "Sorge für die Gesundheit" und Aufenthaltsbestimmung. Zur Begründung führte es aus, der Betroffene leide ausweislich des ärztlichen Zeugnisses der Mitarbeiter des Klinikums Bremen-Ost vom 18. Juli 2006 (Bl. 1 ff. d. A.) an einer akuten Psychose unklarer Genese. Es bestehe auch Gefahr für den Betroffenen, weil abgeklärt werden müsse, ob eine "organisch begründete Psychose (Gehirntumor o. ä.)" vorliege.