OLG Hamm - Beschluss vom 11.04.2013
4 UF 232/12
Normen:
§ 8 VersAusglG; § 138 BGB;
Fundstellen:
FamRB 2013, 345
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 1029/11

Voraussetzungen der Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2013 - Aktenzeichen 4 UF 232/12

DRsp Nr. 2013/7734

Voraussetzungen der Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen

1. Einseitig belastende Regelungen in Scheidungsfolgenvereinbarungen - wie hier Verzicht auf Versorgungsausgleich - unterfallen nur § 138 BGB, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass diese auf einer Störung der subjektiven Vertragsparität beruhen (Anschluss an BGHZ 178, 322).2. Ein Verzicht auf die Durchführung von Vorsorgungsausgleich kann sittenwidrig sein, wenn dieser zulasten der Grundsicherung geht. Bei rentenfernen Jahrgängen ist es problematisch, die erforderliche Prognose, dass ein Ehegatte nur aufgrund des Verzichts auf die Grundsicherung angewiesen sein wird, zu stellen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 24.10.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 17.09.2012 abgeändert.

Der Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.250 EUR festgesetzt.

Normenkette:

§ 8 VersAusglG; § 138 BGB;

Gründe

I.

Die Beteiligten haben am 09.03.1994 geheiratet. Am 18.12.1992, also vor der Eheschließung, wurde der gemeinsame Sohn Z und am 18.10.1996 wurde der gemeinsame Sohn N geboren.