OLG Saarbrücken - Beschluss vom 29.04.2009
6 WF 45/09
Normen:
ZPO § 120; ZPO § 124;
Vorinstanzen:
AG Homburg ? Beschluss - 9 F 320/06 S ? 26.05.2008,

Voraussetzungen der nachteiligen Abänderung der PKH-Bewilligung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 6 WF 45/09

DRsp Nr. 2011/14408

Voraussetzungen der nachteiligen Abänderung der PKH-Bewilligung

Eine Änderung eines PKH-Bewilligungsbeschlusses zum Nachteil der Partei ist grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 120, 124 ZPO zulässig.

1. Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 26. Mai 2008 - 9 F 320/06 S - teilweise dahingehend abgeändert, dass die dort angeordnete Einschränkung der Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D., wonach sie gegenüber der Landeskasse keine Gebühren abrechnen kann, die bereits in der Person von Frau Rechtsanwältin D.-B. entstanden sind, entfällt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 120; ZPO § 124;

Gründe: