1. Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 26. Mai 2008 - 9 F 320/06 S - teilweise dahingehend abgeändert, dass die dort angeordnete Einschränkung der Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D., wonach sie gegenüber der Landeskasse keine Gebühren abrechnen kann, die bereits in der Person von Frau Rechtsanwältin D.-B. entstanden sind, entfällt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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