OLG Zweibrücken - Beschluss vom 11.09.2006
3 W 173/06
Normen:
FGG § 12 § 68b Abs. 3 § 68b Abs. 4 ; EMRK Art. 5 ; EMRK Art. 6 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 49
OLGReport-Zweibrücken 2007, 72
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 375/06
AG Andernach, - Vorinstanzaktenzeichen 10 XIV 331/06

Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung einer psychisch kranken Person gegen ihren Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.09.2006 - Aktenzeichen 3 W 173/06

DRsp Nr. 2006/26454

Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung einer psychisch kranken Person gegen ihren Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus

»1. Lehnt der Betroffene im öffentlich-rechtlichen Unterbringungsverfahren die Begutachtung durch einen Sachverständigen ab, so hat das Gericht, um dem Amtsermittlungsgrundsatz zu genügen, Zwangsmaßnahmen nach § 68b Abs. 3 und 4 FGG zu ergreifen. 2. Die durch Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung erstreckt sich nicht auf Verfahren, die die Unterbringung einer Person wegen psychischer Erkrankung mit dem Ziel der präventiven Gefahrenabwehr zum Gegenstand haben.«

Normenkette:

FGG § 12 § 68b Abs. 3 § 68b Abs. 4 ; EMRK Art. 5 ; EMRK Art. 6 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.