Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die am .... Januar 1989 geborene Mutter der betroffenen Kinder ist für diese jeweils allein sorgeberechtigt. Sie lebte bis zum Jahresende 2008 mit dem Vater des Kindes Lu., Herrn C. M., in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Nunmehr bewohnt sie eine eigene Wohnung unter der genannten Anschrift.
Die Kindesmutter, die über keine abgeschlossene Schul- und keine Berufsausbildung verfügt, lebte in den ersten Monaten nach der Geburt von L. im Haushalt ihrer eigenen Mutter, die noch zu Zeiten ihrer Minderjährigkeit Erziehungshilfe in Anspruch genommen hatte, die jedoch wegen fehlender Mitwirkung der Tochter abgebrochen wurde.
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