OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.02.2009
9 WF 15/09
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1;

Voraussetzungen der teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2009 - Aktenzeichen 9 WF 15/09

DRsp Nr. 2009/5346

Voraussetzungen der teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge

Der teilweise Entzug der elterlichen Sorge hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge und des Rechts zur Beantragung von Sozialleistungen ist gem. § 1666 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, wenn die Kindesmutter extreme Nachlässigkeiten nicht nur in eigenen Angelegenheiten, sondern auch hinsichtlich der zwei Kinder gezeigt hat, indem sie ihr angebotene Hilfen abgelehnt und sich bei der Wahrnehmung von Terminen als äußerst unzuverlässig erwiesen hat, so dass Hilfen nicht greifen konnten.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die am .... Januar 1989 geborene Mutter der betroffenen Kinder ist für diese jeweils allein sorgeberechtigt. Sie lebte bis zum Jahresende 2008 mit dem Vater des Kindes Lu., Herrn C. M., in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Nunmehr bewohnt sie eine eigene Wohnung unter der genannten Anschrift.

Die Kindesmutter, die über keine abgeschlossene Schul- und keine Berufsausbildung verfügt, lebte in den ersten Monaten nach der Geburt von L. im Haushalt ihrer eigenen Mutter, die noch zu Zeiten ihrer Minderjährigkeit Erziehungshilfe in Anspruch genommen hatte, die jedoch wegen fehlender Mitwirkung der Tochter abgebrochen wurde.