KG - Beschluss vom 12.04.2021
18 UF 11/19
Normen:
VersAusglG § 51 Abs. 1; VersAusglG § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 07.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen F 6047/17

Voraussetzungen der Totalrevision des vor dem 01.04.2009 durchgeführten Versorgungsausgleich nach Versterben eines Ehegatten.

KG, Beschluss vom 12.04.2021 - Aktenzeichen 18 UF 11/19

DRsp Nr. 2023/15303

Voraussetzungen der Totalrevision des vor dem 01.04.2009 durchgeführten Versorgungsausgleich nach Versterben eines Ehegatten.

1. Im Falle der Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG findet die Vorschrift des § 31 VersAusglG auch dann Anwendung, wenn ein Ehegatte vor der Antragstellung verstorben ist. 2. Ist der überlebende Ehegatte alleine ausgleichsverpflichtet, so findet der Versorgungsausgleich nach § 31 Abs. 2 VersAusglG insgesamt nicht statt. 3. Dies setzt jedoch das Erreichen der Wesentlichkeitsgrenze des § 225 Abs. 3 FamFG voraus. Die Wertänderung muss mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts eines Anrechts betragen (relative Wertgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigen. 4. Dafür reicht die Einführung der Mütterrente in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht aus, wenn diese durch andere inzwischen eingetretene Nachteile bei der Neuberechnung der Renten teilweise kompensiert wird und in der Gesamtrechnung die Wesentlichkeitsgrenze nicht überschritten wird.