OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.02.2009
10 UF 173/08
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1758
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 24.09.2008

Voraussetzungen der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Vater

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 10 UF 173/08

DRsp Nr. 2009/5345

Voraussetzungen der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Vater

Hat ein zum Zeitpunkt der Entscheidung 14 Jahre altes Kind sich dafür ausgesprochen, bei dem Vater zu leben und ist die Beziehung der geschiedenen Eltern nach den Feststellungen des im gerichtlichen Verfahren hinzugezogenen Sachverständigen so gestört, dass eine sinnvolle Kommunikation über die Belange des Kindes nicht möglich ist, so ist zum Wohl des Kindes die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Vater gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB geboten.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 24. September 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Das vorliegende Verfahren betrifft die elterliche Sorge für die am ...1994 geborene S. L.. Die Ehe ihrer Eltern wurde am ...2007 geschieden.

Der Vater ist geboren am ...1959. Aus früheren Verbindungen stammen seine Söhne P., geboren am ...1980, und D., geboren am ...1982. Der Vater hat eine neue Lebensgefährtin, Frau N. Sch., geboren am ...1976. Aus dieser Verbindung ist das Kind L., geboren am ...2008, hervorgegangen.