Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 24. September 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Das vorliegende Verfahren betrifft die elterliche Sorge für die am ...1994 geborene S. L.. Die Ehe ihrer Eltern wurde am ...2007 geschieden.
Der Vater ist geboren am ...1959. Aus früheren Verbindungen stammen seine Söhne P., geboren am ...1980, und D., geboren am ...1982. Der Vater hat eine neue Lebensgefährtin, Frau N. Sch., geboren am ...1976. Aus dieser Verbindung ist das Kind L., geboren am ...2008, hervorgegangen.
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