OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.05.2009
11 Wx 36/09
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 225/09

Voraussetzungen der Unterbringung einer unter Betreuung stehenden Person

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 11 Wx 36/09

DRsp Nr. 2009/13850

Voraussetzungen der Unterbringung einer unter Betreuung stehenden Person

Die Anwendung des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt eine Heilbehandlung voraus, die nicht gegeben ist, wenn in der behüteten Atmosphäre einer geschlossenen Station bislang lediglich eine weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Betroffenen und den behandelnden Ärzten erreicht werden soll.

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 01.04.2009 - 5 T 225/09 - wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.