OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.01.2001
6 WF 77/00
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2, Abs. 1 § 1566 Abs. 1 § 1565 § 1567 ; ZPO § 127 Abs. 4, Abs. 2 § 630 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2001, 128
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 275/00

Voraussetzungen der Zerrüttungsvermutung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.01.2001 - Aktenzeichen 6 WF 77/00

DRsp Nr. 2001/6860

Voraussetzungen der Zerrüttungsvermutung

»1. Allein der Umstand, dass die Parteien länger als ein Jahr getrennt leben, begründet noch keine Vermutung für das Scheitern der Ehe im Sinne des § 1565 Abs. 1 BGB. Dazu ist vielmehr ein Sachvortrag erforderlich, der dem Gericht die Analyse der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie die für die Entscheidung notwendige Prognose ermöglicht. Hierfür reichen Rechtsbehauptungen, die Ehe sei gescheitert oder unheilbar zerrüttet, nicht aus. 2. Damit die Zerrüttungsvermutung des § 1566 Abs. 1 BGB eingreift, müssen außer dem einjährigen Getrenntleben und dem beiderseitigen Scheidungsantrag oder der Zustimmung des Antragsgegners zum Scheidungsantrag auch die Anforderungen des § 630 ZPO erfüllt sein.«

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2, Abs. 1 § 1566 Abs. 1 § 1565 § 1567 ; ZPO § 127 Abs. 4, Abs. 2 § 630 ;

Gründe:

I.