OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.01.2009
13 WF 128/08
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 871
OLGReport-Brandenburg 2009, 573
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 17.09.2008

Voraussetzungen der Zurechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 13 WF 128/08

DRsp Nr. 2009/2475

Voraussetzungen der Zurechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten

Dem Unterhaltsverpflichteten können fiktive Einkünfte nur dann zugerechnet werden, wenn nachgewiesen ist, dass dieser sich nicht hinreichend um Erwerb bemüht hat und wenn er die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte überhaupt erzielen könnte.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 15. Oktober 2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 17. September 2008 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, erneut über den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zu befinden.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss aufzuheben war und das Amtsgericht anzuweisen ist, erneut über die von der Beklagten begehrte Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zu befinden.