Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 15. Oktober 2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 17. September 2008 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, erneut über den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zu befinden.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss aufzuheben war und das Amtsgericht anzuweisen ist, erneut über die von der Beklagten begehrte Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zu befinden.
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