OLG Zweibrücken - Beschluss vom 21.02.2002
4 W 12/02
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 S. 1 §§ 1569 ff. ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1341
OLGReport-Zweibrücken 2002, 306
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 373/01

Voraussetzungen des Gesamtschuldnerausgleichs unter geschiedenen Eheleuten wegen eines zu Ehezeiten aufgenommenen Darlehens

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 4 W 12/02

DRsp Nr. 2002/6862

Voraussetzungen des Gesamtschuldnerausgleichs unter geschiedenen Eheleuten wegen eines zu Ehezeiten aufgenommenen Darlehens

»Haben die geschiedenen Eheleute den nachehelichen Unterhalt eines Ehegatten durch Vergleich geregelt und sind sie dabei davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs Tilgungsleistungen auf ein zu Ehezeiten gemeinsam aufgenommenes Darlehen in vollem Umfang vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen sind, so liegt darin eine auch beim Gesamtschuldnerausgleich zu berücksichtigende Einigung, nach der es im Innenverhältnis allein Sache des Unterhaltspflichtigen ist, das gemeinsame Darlehen zu tilgen.«

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 S. 1 §§ 1569 ff. ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO n.F. i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.