OLG Koblenz - Urteil vom 30.03.2004
11 UF 567/01
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1 § 1567 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2004, 632
Vorinstanzen:
AG Sinzig, vom 17.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 208/99

Voraussetzungen des Getrenntlebens innerhalb der ehelichen Wohnung

OLG Koblenz, Urteil vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 11 UF 567/01

DRsp Nr. 2008/23469

Voraussetzungen des Getrenntlebens innerhalb der ehelichen Wohnung

Erbringt die Ehefrau nach wie vor in erheblichem Umfang Versorgungsleistungen und kommt der Ehemann unverändert seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt nach, so liegen die Voraussetzungen eines Getrenntlebens innerhalb der ehelichen Wohnung auch dann nicht vor, wenn die Ehegatten ständig Auseinandersetzungen haben und seit geraumer Zeit nicht mehr geschlechtlich verkehren.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1 § 1567 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien, beide ehemals türkische Staatsbürger und seit dem Jahre 2000 deutsche Staatsangehörige, haben am 13. Juni 1985 in der Türkei die Ehe geschlossen (Heiratsurkunde der Republik Türkei - Finanzministerium - Serie D Nr. 327865; Bl. 5 - 8 GA; Übersetzung Bl. 12 GA). Die Antragstellerin ist Hausfrau; der Antragsgegner arbeitete hauptberuflich als Schlosser und ist derzeit arbeitslos. Aus der Ehe sind die Kinder H.... (*... April 1986), K... (*...März 1992) und M..... (*... Januar 1999) hervorgegangen.