OLG Brandenburg - Urteil vom 24.03.2009
10 UF 92/08
Normen:
BGB § 1572; BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1227
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 08.05.2008

Voraussetzungen des Unterhalts wegen Krankheit; Befristung des nachehelichen Unterhalts

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 10 UF 92/08

DRsp Nr. 2009/10207

Voraussetzungen des Unterhalts wegen Krankheit; Befristung des nachehelichen Unterhalts

1. Wer sich im Unterhaltsprozess darauf beruft, krankheitsbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen zu können, muss Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit darlegen. Die allgemeine Behauptung, aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt belastbar zu sein, reicht insbesondere dann nicht aus, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte fortlaufend arbeitet und gesundheitliche Schwierigkeiten nicht aufgetreten sind. 2. Beiträge zur Pensionskasse kann der unterhaltsverpflichtete Ehegatte nur in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres absetzen. 3. Verkürzt sich die Arbeitszeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten, so ist er verpflichtet, in der durch die Verkürzung seiner Arbeitszeit freigewordenen Tätigkeit einer Nebentätigkeit nachzugehen. 4.Ehebedingte Nachteile des unterhaltsberechtigten Ehegatten liegen nicht vor, wenn dieser auch nach der Geburt von Kindern durchgehend gearbeitet hat und dann arbeitslos geworden ist.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Perleberg vom 8. Mai 2008 abgeändert.