OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.02.2021
9 WF 28/21
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 87 Abs. 1; ZPO § 87 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1142
FuR 2021, 497
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 60/14

Voraussetzungen des Widerrufs der Bestellung eines früheren Verfahrensbevollmächtigten durch Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen 9 WF 28/21

DRsp Nr. 2021/7180

Voraussetzungen des Widerrufs der Bestellung eines früheren Verfahrensbevollmächtigten durch Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten

In der Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darin erkennbar und zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll. Das ist nicht der Fall, wenn ein Verfahrensbevollmächtigter ein Rechtsmittel einlegt und ausschließlich sich selbst als Verfahrensbevollmächtigten bezeichnet, der erstinstanzlich tätige Verfahrensbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht seinerseits Rechtsmittel eingelegt hatte.

1. Die Beschwerde des Antragstellervertreters vom 27.01.2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 87 Abs. 1; ZPO § 87 Abs. 2;

Gründe:

1.

Die gemäß §§ 57 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 S. 1 FamGKG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.

a.