BGH - Beschluß vom 20.09.1989
IVb ZB 138/88
Normen:
BGB § 1587g; VAHRG § 3a; VAWMG Art. 4 § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHR GG Art. 20 Abs. 3 Rückwirkung 3
BGHR VAHRG § 3a, Berechnung 1
BGHR VAwMG Art. 4 § 2 Abs. 2 Rückwirkung 1
BGHR VAwMG Art. 4 § 2 Abs. 2 Rückwirkung 2
MDR 1990, 228
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
AG Wolfsburg,

Voraussetzungen einer Ausgleichsrente gegen einen nicht öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger

BGH, Beschluß vom 20.09.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 138/88

DRsp Nr. 1994/4112

Voraussetzungen einer Ausgleichsrente gegen einen nicht öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger

»1. Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG gewahrt einen Anspruch auf Ausgleichsrente nach § 3a VAHRG gegen einen nicht öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger auch in Fällen, in denen der Ausgleichsverpflichtete vor dem 8. April 1986 verstorben ist. 2. Zur Berechnung der Ausgleichsrente nach § 3a VAHRG

Normenkette:

BGB § 1587g; VAHRG § 3a; VAWMG Art. 4 § 2 Abs. 2;

Gründe:

I. Die im Jahre 1913 geborene Antragstellerin heiratete am 22. Dezember 1951 den 1905 geborenen F. W (Ehemann). Auf den am 19. Oktober 1977 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes wurde die Ehe durch Urteil vom 5. Oktober 1979 (rechtskräftig seit dem 20. Mai 1981) geschieden. Beide Eheleute bezogen bei der Scheidung bereits Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann daneben eine Betriebsrente der Antragsgegnerin, die zum Ehezeitende monatlich 970 DM betrug.

In dem Scheidungsverbundurteil wurden gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von monatlich 18,10 DM, bezogen auf den 30. September 1977, auf die Antragstellerin übertragen. Ferner wurde der Ehemann verurteilt, zum Ausgleich seiner Betriebsrente ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 286,53 DM an die Antragstellerin zu zahlen.