OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.03.2004
19 U 212/00
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 705 § 1353 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 877

Voraussetzungen einer Ehegatten-Innengesellschaft; Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 19 U 212/00

DRsp Nr. 2004/19642

Voraussetzungen einer Ehegatten-Innengesellschaft; Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer

1. Ein Ehegatte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, nach der Trennung einer gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen. Eine Ausnahme gilt nur im Falle einer Ehegatten-Innengesellschaft, aus der sich die Verpflichtung der Ehegatten ergeben kann, zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen. 2. Eine Ehegatten-Innengesellschaft setzt die Verfolgung eines über die reine Vermögensbildung und -verwaltung hinausgehenden Zwecks voraus. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn auf einem Grundstück ein Bürogebäude errichtet wird, die rechtliche Gestaltung aber so ist, dass die Ehefrau keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen hat.

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 705 § 1353 ;

Hinweise: