OLG Naumburg - Beschluss vom 09.12.2004
8 WF 165/04
Normen:
ZPO § 620 Satz 1 Nr. 7 ; ZPO § 620c ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2074
OLGReport-Naumburg 2005, 466
Vorinstanzen:
AG Naumburg, vom 03.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen F 136/04

Voraussetzungen einer sofortigen Beschwerde in Bezug auf die Wohnungszuweisung sich scheidender Ehegatten

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 8 WF 165/04

DRsp Nr. 2005/3361

Voraussetzungen einer sofortigen Beschwerde in Bezug auf die Wohnungszuweisung sich scheidender Ehegatten

»Eine sofortige Beschwerde setzt voraus, dass die Wohnung einem Ehegatten alleine zugewiesen wurde. Eine Aufteilung der Wohnung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.«

Normenkette:

ZPO § 620 Satz 1 Nr. 7 ; ZPO § 620c ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind Ehegatten und betreiben ein Scheidungsverfahren. Sie leben wirtschaftlich getrennt gemeinsam in der ehelichen Wohnung auf dem ihnen gehörenden Hausgrundstück in St. . Über die Aufteilung der Räumlichkeiten bei der Benutzung der ehelichen Wohnung konnten sich die Parteien bisher nicht einigen, sodass das Amtsgericht gemäß § 620 Satz 1 Ziff. 7 ZPO auf Antrag nach mündlicher Verhandlung durch einstweilige Anordnung der Antragstellerin die alleinige Nutzung des Wohnzimmers im Erdgeschoss des Hausgrundstückes zugewiesen hat. Eine Entscheidung über die übrigen Räume des Hauses bzw. über die alleinige Nutzung der ehelichen Wohnung durch eine der Parteien erfolgte nicht.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt.

II.