OLG Brandenburg, vom 16.06.2004 - Aktenzeichen 9 AR 6/04
DRsp Nr. 2005/7186
Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung
1. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6ZPO kommt nur in Betracht, wenn sich zwei Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Lediglich gerichtsinterne Vorgänge (hier: Abgabe an eine andere Abteilung), die den Parteien nicht mitgeteilt werden, genügen nicht als taugliche Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift.2. Für Entscheidungen über die Teilnahme eines Kindes am Religionsunterricht dürfte das Vormundschaftsgericht zuständig sein.