OLG Brandenburg - Urteil vom 14.01.2002
9 UF 209/00
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 § 794 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
FuR 2002, 554

Voraussetzungen eines Abänderungsantrages; Darlegungs- und Beweislast; Auswirkung einer Änderung der Bedarfssätze; Grundlagen der Abänderung; Berücksichtigung des früheren Unterhaltstitels

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2002 - Aktenzeichen 9 UF 209/00

DRsp Nr. 2005/3776

Voraussetzungen eines Abänderungsantrages; Darlegungs- und Beweislast; Auswirkung einer Änderung der Bedarfssätze; Grundlagen der Abänderung; Berücksichtigung des früheren Unterhaltstitels

»1. Die wesentliche Veränderung gemäß § 323 Abs. 1 ZPO muss durch den Kläger behauptet werden; dieser ist mithin auch gehalten, die Grundlagen des abzuändernden Titels darzutun. 2. Änderungen der Bedarfssätze der Unterhaltstabellen sind wie eine am Tag des Inkrafttretens der Tabellen eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu behandeln. Ob diese Veränderung rechnerisch tatsächlich zu einem erhöhten Unterhaltsanspruch führt, ist für die Zulässigkeit der Abänderungsklage ohne Bedeutung; dies ist vielmehr eine Frage der Begründetheit. 3. Die Regelung des § 323 ZPO ermöglicht keine freie Abänderung der betroffenen Unterhaltstitel; vielmehr ist eine Anpassung des Unterhaltes an die veränderten Verhältnisse unter Wahrung der - vom Abänderungskläger vorzutragenden - Grundlagen des abzuändernden Titels vorzunehmen (hier: Vereinbarung des Mindestunterhaltes "West" für im Beitrittsgebiet lebende Kinder).