OLG Hamm - Beschluss vom 19.03.2012
II-5 WF 58/12
Normen:
BGB § 1360 Abs. 4;
Fundstellen:
FamFR 2012, 392
FamRB 2012, 182
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 23.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 140/11

Voraussetzungen eines Anspruchs des Ehegatten auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten eines Unterhaltsrechtsstreits

OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2012 - Aktenzeichen II-5 WF 58/12

DRsp Nr. 2012/14896

Voraussetzungen eines Anspruchs des Ehegatten auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten eines Unterhaltsrechtsstreits

Eine Verpflichtung des Ehegatten zur Leistung des Vorschusses als Teil des Unterhaltsanspruchs gem. § 1360 Abs. 4 BGB besteht nur, wenn der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt ist. Daher scheidet ein Anspruch aus, wenn der Unterhalt nach einer Quote bemessen wird und kein nicht prägendes Einkommen oder Vermögen vorliegt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27.12.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen vom 23.01.2012 abgeändert. Der Antragstellerin wird für den Antrag vom 20.10.2011 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin Y beigeordnet.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird die ratenweise Zahlung der Verfahrenskosten, zahlbar in maximal 48 Monatsraten in Höhe von x €, beginnend mit dem 01.05.2012 angeordnet.

Normenkette:

BGB § 1360 Abs. 4;

Gründe

I