OLG Hamm - Beschluss vom 14.10.2004
11 WF 168/04
Normen:
BGB § 1602 Abs. 1 ; BGB § 1610 Abs. 2 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1005
OLGReport-Hamm 2005, 5
Vorinstanzen:
AG Gronau, vom 10.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 1/04

Voraussetzungen für Anspruch eines volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 11 WF 168/04

DRsp Nr. 2004/18900

Voraussetzungen für Anspruch eines volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt

»Das Kind verliert seinen Unterhaltsanspruch aus § 1610 Abs. 2 BGB, wenn es seine Ausbildung nicht planvoll und zielstrebig durchführt.Hier:Im Jahre 2000 Hauptschulabschluss, dann zweimaliger Abbruch einer auf jeweils 2 Jahre angelegten Ausbildung im Fachbereich Metall und Holz, danach Abbruch einer Maßnahme zur Berufsorientierung, nunmehr Besuch eines Kollegs zur Erreichung der mittleren Reife.«

Normenkette:

BGB § 1602 Abs. 1 ; BGB § 1610 Abs. 2 ; ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am 30.06.1984 geborene Antragsteller hat im Jahr 2000 den Hauptschulabschluss erworben. Anschließend hat er bis Mitte 2002 ohne weiteren qualifizierten Abschluss die Fachoberschule in Ahaus besucht, zunächst bis Mitte 2001 im Rahmen einer an sich auf 2 Jahre angelegten Ausbildung im Fachbereich Metall, anschließend im Rahmen einer gleichfalls auf 2 Jahre angelegten Ausbildung im Fachbereich Holz. Von August 2002 bis März 2003 schloss sich der Besuch des Berufstechnologiezentrums Nordhorn, einer Einrichtung zur Berufsorientierung, an. Auch diese Maßnahme brach der Antragsteller vorzeitig ab. Seit Mitte 2003 besucht der Antragsteller mit dem Ziel des Erwerbs der mittleren Reife das Driland Kolleg in Gronau.